Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Wirtschaftsprüferprüfung sind in die Bereiche Vorbildung, Tätigkeit und Prüfungstätigkeit sowie persönliche Anforderungen zu unterteilen.
 
Als Vorbildung verlangt § 8 WPO eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Auf deren Nachweis kann verzichtet werden, wenn Bewerber
  1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben – die Zeiten einer Berufsausbildung werden nicht berücksichtigt – oder
  2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater ausgeübt haben.
Tätigkeit: Nach § 9 WPO setzt die Zulassung eine für die Ausübung des Berufes als Wirtschaftsprüfer genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerber mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nachzuweisen. Hat die Regelstudienzeit des Studiums weniger als acht Semester betragen, verlängert sich die nachzuweisende Tätigkeit auf vier Jahre.
 
Die Tätigkeit muss in jedem Fall nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erbracht werden. Bis zur Höchstdauer von einem Jahr kann auf diese drei- bzw. vierjährige Tätigkeit eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder eine Tätigkeit in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer, bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 1 Nr. 9 WPO angerechnet werden.
 
Dasselbe gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Angerechnet auf die Tätigkeitszeit wird auch eine Tätigkeit im Ausland, wenn sie bei einer Person abgeleistet wurde, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung im Wesentlichen entsprechen.
 
Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit durch Sonderurlaub, Elternzeit oder längere Krankheitszeiten sind keine Tätigkeitszeit. Überstunden werden weder als Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 WPO) noch als Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 2 WPO, s.u. I.1.3.) berücksichtigt. Eine 50-Stunden-Woche z.B. zählt als eine Woche, nicht als 1,25 Wochen. Urlaubstage oder -wochen, die entstehen, weil zuvor in entsprechendem Umfang Überstunden geleistet wurden, werden als Form des Sonderurlaubs bewertet (s.o.). Sonderurlaub, der über den vertraglich zustehenden Urlaub des laufenden Jahres oder aufgesparten Jahresurlaub aus Vorjahren hinausgeht, findet weder als Tätigkeit noch als Prüfungstätigkeit Berücksichtigung. Wenn sich z.B. an sechs Arbeitswochen mit insgesamt 300 Stunden Arbeitszeit siebeneinhalb Tage (Sonder-)Urlaub zum Ausgleich der Mehrstunden anschließen, werden nur die sechs Arbeitswochen als Tätigkeit/Prüfungstätigkeit berücksichtigt. Zeiten für den Besuch von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als Steuerberater können nicht auf die erforderliche Tätigkeitszeit angerechnet werden, da es sich hierbei nicht um Zeiten einer praktischen Ausbildung handelt. Dies gilt nicht, soweit für diesen Besuch der vertraglich zustehende Urlaub des laufenden Jahres oder aufgesparter Jahresurlaub aus Vorjahren in Anspruch genommen wird.
 
Prüfungstätigkeit: Jeder Bewerber muss nachweisen, von seiner gesamten Tätigkeit wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt zu haben. Das bedeutet, dass wenigstens 53 Wochen Prüfungstätigkeit (Teilnahme an Abschlussprüfungen und Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte) während einer insgesamt mindestens zweijährigen Mitarbeit bei einer Stelle gemäß § 9 Abs. 3 WPO nachzuweisen sind. Während dieser „Prüfungstätigkeit“ sollen Bewerber insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss bei Bewerbern, - die ein abgeschlossenes Studium nachweisen, nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, 10 - die nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft etc. zur Prüfung zugelassen werden, nach dem fünften Jahr ihrer Mitarbeit, - die nach mindestens fünfjähriger Ausübung des Berufs als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater ihre Zulassung zur Prüfung beantragen, während oder nach dieser beruflichen Tätigkeit abgeleistet worden sein. Berücksichtigt werden kann in allen Fällen nur Prüfungstätigkeit, die während einer insgesamt mindestens zweijährigen Mitarbeit bei 
- einem Wirtschaftsprüfer,
- einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- einem vereidigten Buchprüfer,
- einer Buchprüfungsgesellschaft,
- einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle von Sparkassenund Giroverbänden oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften ausgeübt worden ist.
 
Die praktische Tätigkeit – Tätigkeit und Prüfungstätigkeit – kann auch in Teilzeit ausgeübt werden. Teilzeitbeschäftigungen werden nur anteilig, also in dem Umfang als Tätigkeit und Prüfungstätigkeit berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen der Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeittätigkeit (40-Stunden-Woche) entspricht.
 
Der Nachweis der Tätigkeit und der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn Jahren – d.h. ohne Unterbrechung – den Beruf als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt haben; bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter sind hierauf anzurechnen.
 
Die Zulassungsvoraussetzungen sollen bis zum Ende der Antragsfrist erfüllt sein.
Sie müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung zum jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein.
Die Zulassung erfolgt grundsätzlich Anfang Januar für den 1. Prüfungstermin und Mitte Mai sowie Mitte Juli für den 2. Prüfungstermin.
Sie wird den Kandidaten mit der Ladung zu der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
 

Unabhängig von der Berufserfahrung werden persönliche Anforderungen an die Kandidaten gestellt. Diese sind für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer durch die Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. Die Voraussetzungen sind in §16 WPO geregelt und es zählen unter anderem dazu:

  • der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • gesundheitliche Eignung,
  • das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • berufspflichtkonformes Verhalten.

Diese Voraussetzungen werden durch die Unterschrift auf dem Antrag zur Bestellung zum Wirtschaftsprüfer vom Kandidaten bestätigt.

Bei Fragen zu Zulassung zur oder Durchführung der Wirtschaftsprüferprüfung kannst du dich immer auch an eine der Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer oder an die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer wenden.