Versicherungen

Wenn du Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in bist, gehörst du zu den Personen, die eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen. Diese schützt gegen Haftungsansprüche, die aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit heraus entstehen können. Die Pflicht, sich entsprechend zu versichern, ist in § 67 StBerG und § 16 WPO geregelt. Ohne entsprechende Versicherung wird keine Zulassung erteilt. Wir haben einige Dienstleister für dich aufgelistet.

Versicherungsgesellschaften

Die Haftungsrisiken für Steuerberater:innen sind groß. Grundsätzlich hängt die Versicherungsprämie davon ab, wie hoch der Jahresumsatz ist, den man macht.

Dazu folgender Praxisfall: Ein Steuerberater wird beauftragt, die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen, die sich im Falle des Erwerbs von Anteilen einer GmbH für deren spätere Neugesellschafter ergeben würden. Die Gesellschaft ist erheblich überschuldet. Der Steuerberater sieht die Nutzung der Verluste nicht als steuerschädlich an. Für die nachfolgende Betriebsprüfung dagegen ist unter Hinweis auf § 42 AO im konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt. Die Körperschaftsteuer in Höhe von zirka 380.000 Euro machen die Gesellschaft beziehungsweise die Neugesellschafter als Schadenersatz geltend.

Nicht nur berufsrechtliche Entwicklungen, sondern auch die zunehmende betriebswirtschaftliche Beratung und das damit einhergehende erhöhte Drittschadenrisiko sind dafür verantwortlich, dass Steuerberater immer häufiger für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. 

Im vorliegenden Fall kann der Steuerberater von Glück sagen, dass er in seiner Berufshaftpflicht eine Deckungssumme von einer Million Euro je Schadenfall gewählt hat. Der Gesetzgeber verlangt in § 52 DVStB zwar nur die Versicherung einer Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro, in der Praxis erweist sich dieser Betrag angesichts der zunehmenden Zahl von Großschäden allerdings oftmals als viel zu niedrig.

Hätte unser Steuerberater aus dem obigen Beispiel also lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme von 250.000 Euro versichert, hätte er möglicherweise mit seinem Privatvermögen für die restlichen 130.000 Euro geradestehen müssen. Seine wirtschaftliche Existenz wäre u. U. gleich zu Beginn seiner Selbstständigkeit vernichtet worden.

Der Gesetzgeber schreibt in § 67 StBerG vor, dass sich selbstständige Steuerberater:innen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit resultierenden Haftungsrisiken angemessen versichern müssen.

Wer sich auf der sicheren Seite bewegen und Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) verwenden möchte, kann laut § 67a StBerG den Haftungsanspruch seiner Mandanten auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme und somit auf eine Million Euro begrenzen. Voraussetzung dafür ist, dass in gleicher Höhe Versicherungsschutz besteht.

Natürlich ist über die generelle Risikobetrachtung hinaus in jedem Einzelfall zu klären, welche Deckungssummen bezogen auf Praxisgröße, Mandanten- und Mandatsstrukturen Sinn machen. Bei Existenzgründern besteht oft das Problem, dass die Versicherungsprämien am Anfang in keinem günstigen Verhältnis zu den erwirtschafteten Umsätzen stehen. Das wissen auch die Versicherungen, so dass sie Existenzgründern oftmals Sonderkonditionen gewähren. 

Doch gerade neu zugelassene Steuerberater:innen, die noch nicht so viel Erfahrung haben, sollten keineswegs nur auf die Höhe der Prämien schauen, sondern sich auch eine wirklich qualifizierte Beratung sichern. Nur wenn die jeweiligen beruflichen und persönlichen Risiken exakt eingeschätzt werden, ist es möglich, den Versicherungsschutz punktgenau auf den persönlichen Bedarf zuzuschneiden.

Natürlich können Steuerberater:innen selbst einiges tun, um das Risiko von Vermögensschäden zu reduzieren, z.B. bei der Tätigkeit immer auch das Thema Qualitätssicherung im Auge haben. Denn fast ein Drittel aller Schäden aus Steuerberatertätigkeit entsteht im Zusammenhang mit der Fehlerquelle „Übersehener/unterlassener Hinweis“ und dem Gebiet „Steuererklärung“.

Gleiches gilt auch für Wirtschaftsprüfer:innen.